Schaden und Schadensersatz
Sofern dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, sogenanntes Wild, Schäden verursacht, handelt es sich um einen sogenannten Wildschaden. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe daran anknüpfend ein Wildschadensersatzanspruch des Geschädigten existiert, bestimmt sich nach dem Bundesjagdgesetz bzw. den Landesjagdgesetzen der Länder. Für den Bereich des Landes Baden-Württemberg enthalten das Jagd- undWildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg detaillierte Regelungen.
Was zählt als Wildschaden?
Die im Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg enthaltenen Regelungen zum Wildschadensersatzrecht sind äußerst differenziert: Schädigung durch "Wild" , Wildschadensersatzanspruch und Arten von Wildschäden .
Neben der grundlegenden Differenzierung zwischen Wild und sonstigen Tieren sehen die Landesjagdgesetze, so auch das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg, die Ersatzpflicht für einige wenige Wildarten vor, dies sind aktuell lediglich Schalenwild und Wildkaninchen (vgl. § 53 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg, JWMG). Schäden durch andere Wildarten, insbesondere durch den Dachs, sind daher grundsätzlich nicht ersatzpflichtig. Am verbreitetsten sind bei Acker- und Wiesengrundstücken durch Schwarzwild (Wildschweine) verursachte Schäden, bei Waldgrundstücken Verbiss- und Schälschäden durch Reh- oder Rotwild.
Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich der Nutzer, das heißt, der wirtschaftlich durch den Schaden Benachteiligte. Nach der gesetzlichen Regelung, so § 53 Abs. 1 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz, ist die Jagdgenossenschaft ersatzpflichtig. Die Jagdgenossenschaft setzt sich im Wesentlichen aus der Gesamtheit der Grundstückseigentümer zusammen, die Eigentümer bejagbarer Flächen einer Gemeinde sind und nicht zu einer Eigenjagd gehören. Bei dieser gesetzlichen Regelung verbleibt es allerdings in den seltensten Fällen. Regelmäßig wird durch den Jagdpachtvertrag die Ersatzpflicht dem Jagdpächter auferlegt.
Regelmäßiges Konfliktpotenzial zwischen Land-/ und Forstwirten und Jägern sind Wühlschäden und Fraßschäden (bei landwirtschaftlichen Grundstücken) und Fegeschäden, Schälschäden bzw. Verbissschäden (bei forstlichen Grundstücken).
Schadensmeldung
Die Geschädigte Person muss den Schadensfall binnen einer Woche, nachdem sie von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der Gemeinde, auf deren Gemarkung des beschädigte Grundstück liegt, anmelden. Ein nicht fristgemäß gemeldeter Wildschadensersatzanspruch ist erloschen
Verfahren und Höhe des Schadens
Nach dem Jagd- und Wildtiermanagementgesetz stellt die Gemeinde zeitnah den Kontakt zwischen Ersatzpflichtigem und Ersatzberechtigtem her. Die gütliche Einigung zwischen den Beteiligten soll angestrebt werden.
Insbesondere bei wirtschaftlich bedeutenden Schäden ist dies häufig nicht möglich. Um seinen Anspruch durchzusetzen, bestellt der Geschädigte Land- oder Forstwirt einen Sachverständigen zur Schadensaufnahme, den sogenannten Wildschadensschätzer.
Wenn der Schadensumfang feststeht bzw. festgestellt worden ist, kann die Durchsetzbarkeit wegen Mitverschuldens des Geschädigten oder aufgrund gesetzlicher Regelungen reduziert sein. Mitverschulden liegt u.a. dann vor, wenn der Geschädigte Maßnahmen zur Wildschadensverhütung des Ersatzpflichtigen unbrauchbar macht (Umzäunungen beschädigt, etc.). Ferner existiert u.a. in Baden-Württemberg eine gesetzliche Regelung, wonach Schäden an Maiskulturen nur zu 80 vom 100 ersetzt werden. Es sei denn, die geschädigte Person weist nach, dass sie die üblichen und allgemeinen zumutbaren Maßnahmen zur Abwehr von Wildschäden unternommen hat (vgl. § 54 JWMG).

